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Transport von Lithium-Batterien ab 01.01.2020

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Ab dem 1. Januar 2020 müssen Hersteller und Vertreiber von Lithium-Batterien den UN 38.3-Report entlang der Lieferkette bereitstellen. Der Auftraggeber des Absenders, der Absender und Verlader werden künftig durch die Änderung verpflichtet sich nach GGVSEB zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen.

Nach 1.4.2.1.2 ADR/RID/ADN darf sich der Absender jedoch auf die Angaben seines Auftraggebers verlassen denn der Absender kann nachvollziehbarerweise nicht feststellen ob die Prüfzusammenfassung tatsächlich zu den zu befördernden Lithiumbatterien gehört.

Es ist jedoch angeraten, dass sich der Absender von seinem Auftraggeber eine Bestätigung ausfertigen lässt worin bestätigt wird, dass eine Prüfzusammenfassung vorliegt.

Sofern jedoch eine Lithiumzelle/Batterie ohne bestehende Prüfzusammenfassung die Ursache für einen Schaden während der Beförderung bzw. der Be-u. Entladung ist, haften in erster Linie der Auftraggeber des Absenders und der Absender

Die Prüfzusammenfassung muss während des Transports jedoch nicht mitgeführt werden. Hersteller und Vertreiber müssen diese jedoch auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Ab 1. Januar ist es daher zwingend notwendig, dass eine entsprechende Bestätigung einer vorliegenden Prüfzusammenfassung zusammen mit dem Beförderungspapier (Frachtbrief / Speditionsauftrag)mitgegeben wird.

Ohne Vorhandensein dieser Bestätigung dürfen betreffende Sendungen künftig nicht mehr verladen werden.

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